Team Bürgerrechte / LPNÖ - Bewegung für Demokratie und Gerechtigkeit

Web-Site von Peter Kolba / Leiter Team Bürgerrechte / Mitglied bei LP NÖ

Liste Pilz NÖ - Bewegung für Demokratie und Gerechtigkeit


Satzung der politischen Partei

„LP NÖ - Bewegung für Demokratie und Gerechtigkeit“ 

beschlossen auf der Gründungsversammlung 

am 14.10.2018 in Perchtoldsdorf

§ 1 Name und Sitz der Partei 

(1) Die Partei führt den Namen „LP NÖ - Bewegung für Demokratie und Gerechtigkeit“. Ihre für Wahlgänge erforderliche Kurzbezeichnung wird nach Maßgabe der Bestimmungen der jeweils gültigen Wahlordnung festgelegt.

(2) Die Partei hat ihren Sitz in Tulln.

(3) Die Partei entfaltet ihre Tätigkeit in Niederösterreich, Österreich und Europa.

§ 2 Zweck der Partei 

(1)  Der Zweck der Partei liegt darin, durch ihre Tätigkeit, insbesondere durch Teilnahme an Wahlen zu den allgemeinen Vertretungskörpern in Niederösterreich, auf die staatliche Willensbildung Einfluss zu nehmen. Dies erfolgt auf der Basis der Österreichischen Bundesverfassung sowie der Prinzipien von sozialer Gerechtigkeit, eines umfassenden Schutzes unserer natürlichen Lebensgrundlagen, des entschlossenen Kampfes gegen Korruption und für Transparenz und eines Eintretens für eine konsequente Trennung von Staat und Religion.

(2)  Die Partei will keine Parteiorganisation im traditionellen Sinn sein, sondern die gemeinsame demokratische Organisation jener Menschen, die sich in ökologischen, demokratischen, sozialen Bereichen, in der Kultur-und Friedenspolitik engagieren und für die Gleichberechtigung der Frauen in Beruf, Politik und in der Gesellschaft eintreten. Darüber hinaus wollen wir all jene gewinnen, die mit der alten Parteipolitik in Österreich unzufrieden sind. 

(3)  Auf der europäischen Ebene liegen die Hauptziele der Partei in der Sicherstellung eines friedlichen und wirtschaftlich und sozial starken Europas sowie der Demokratisierung aller Entscheidungs- und Verwaltungsprozesse.

§ 3 Mitglieder 

(1) Die Partei unterscheidet zwischen: 

      ordentlichen Mitgliedern

      außerordentlichen Mitgliedern

(2) Ordentliche Mitglieder der Partei können natürliche Personen werden, soweit sie das sechzehnte Lebensjahr vollendet haben und die Staatsbürgerschaft eines EU-Mitgliedslandes bzw. ihren Sitz in einem EU-Mitgliedsland haben. Ordentliche Mitglieder müssen sich zum Wertekatalog der Partei bekennen und unterstützen die Partei durch Mitarbeit und Zahlung eines Mitgliedsbeitrages. 
Außerordentliche Mitglieder der Partei können natürliche und juristische Personen werden, die die Partei durch Zahlung eines Mitgliedsbeitrages und gegebenenfalls Mitarbeit unterstützen.

(3) Der Antrag auf Beitritt als ordentliches Mitglied ist schriftlich an den Vorstand zu stellen und bedarf zur Wirksamkeit der schriftlichen Unterstützung von zwei bestehenden ordentlichen Mitgliedern. Der Vorstand teilt den Antrag den bestehenden ordentlichen Mitgliedern auf elektronischem Weg schriftlich mit und erst wenn binnen 10 Tagen ab Versendung der Mitteilung nicht von mehr als der Hälfte der ordentlichen Mitglieder ein schriftlicher Einspruch einlangt, erfolgt die Aufnahme als ordentliches Mitglied durch eine schriftliche Annahmeerklärung des Vorstandes gegenüber dem Antragsteller.

(4) Der Antrag auf Beitritt als außerordentliches Mitglied ist auf elektronischem Weg schriftlich an den Vorstand zu stellen, der über die Aufnahme mit einfacher Mehrheit entscheidet. In diesem Fall erfolgt die Aufnahme als außerordentliches Mitglied auf elektronischem Weg durch eine schriftliche Annahmeerklärung des Vorstandes gegenüber dem Antragsteller.

§ 4 Austritt der Mitglieder

(1) Mitglieder sind zum jederzeitigen Austritt aus der Partei berechtigt.

(2) Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich zu erklären. Die Mitgliedschaft endet auch durch Tod des Mitglieds oder Auflösung der juristischen Person.

 

§ 5 Ausschluss von Mitgliedern

(1) Die Mitgliedschaft endet außerdem durch Ausschluss.

(2) Der Ausschluss von ordentlichen Mitgliedern aus der Partei ist aus wichtigem Grund zulässig, insbesondere, wenn das Mitglied ein Verhalten setzt, das geeignet ist, das Ansehen der Partei zu schädigen. Ein Ausschlussgrund liegt auch dann vor, wenn das Mitglied die Grundwerte der Partei gemäß § 2 der Statuten verletzt oder andere Pflichten der Mitgliedschaft nicht erfüllt. Über den Ausschluss entscheidet bei Gefahr im Verzug der Vorstand vorläufig mit einfacher Mehrheit (Suspendierung der Mitgliedschaft). Der Ausschluss wird rechtswirksam, wenn die einfache Mehrheit der ordentlichen Mitglieder den Ausschluss – auch in Form eines Umlaufbeschlusses - bestätigt und der Vorstand den Ausschluss dem ausgeschlossenen Mitglied schriftlich mitteilt.

(3) Der Ausschluss von außerordentlichen Mitgliedern aus der Partei ist ebenfalls aus wichtigem Grund zulässig, insbesondere, wenn das Mitglied ein Verhalten setzt, das geeignet ist, das Ansehen der Partei zu schädigen. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Der Ausschluss wir durch schriftliche Mitteilung an das ausgeschlossene Mitglied rechtswirksam.

§ 6 Mitgliedsbeitrag / Parteispenden

(1) Es ist ein Mitgliedsbeitrag zu leisten.

(2) Seine Höhe bestimmt der Vorstand.

(3) Der Beitrag wird jährlich im Voraus entrichtet.

(4) Die Partei finanziert sich auch durch Parteispenden. Die Parteispenden sind über die gesetzlichen Publizitätspflichten hinaus transparent offenzulegen.

(5) Weitere Quellen der Finanzierung sind:

      Erträge aus Veranstaltungen und parteieigenen Unternehmungen.

      Spenden, Förderungspartnerschaften, Schenkungen, Vermächtnisse, Flohmärkte.

      Subventionen und Zuwendungen der öffentlichen Hand.

      Unterstützung durch Privatpersonen und Unternehmungen.

      Sonstige Zuwendungen.

§ 7 Organe der Partei / Aufgaben

Organe der Partei sind

a) der Vorstand (§§ 8 und 9)

b)die Mitgliederversammlung (§§ 10 und 11)

c) die Rechnungsprüfer (§ 14)

d)das Schiedsgericht (§ 15)

§ 8 Vorstand 

(1) Der Vorstand besteht aus drei bis sechs Mitgliedern, und zwar aus der/dem Obfrau/Obmann, dem/der/ Schriftführer/in und dem/der Kassier/in sowie allfälligen StellervertreterInnen.

(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wozu die nachträgliche Genehmigung in der nächstfolgenden Mitgliederversammlung einzuholen ist. Fällt der Vorstand ohne Selbstergänzung durch Kooptierung überhaupt oder auf unvorhersehbar lange Zeit aus, ist jeder Rechnungsprüfer verpflichtet, unverzüglich eine außerordentliche Mitgliederversammlung zum Zweck der Neuwahl eines Vorstandes einzuberufen. Sollten auch die Rechnungsprüfer handlungsunfähig oder nicht vorhanden sein, hat jedes ordentliche Mitglied, das die Notsituation erkennt, unverzüglich die Bestellung eines Kurators beim zuständigen Gericht zu beantragen, der umgehend eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen hat.

(3) Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt einJahr. Wiederwahl ist möglich.

(4) Der Vorstand wird von der/dem Obfrau/Obmann, in dessen Verhinderung von dem/der Stellvertreter/in oder von dem an Lebensjahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied, schriftlich (Email, Chat oder ähnliches) einberufen.

(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.

(6) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des an Lebensjahren ältesten anwesenden Vorstandsmitgliedes den Ausschlag.

(7) Den Vorsitz führt die/der Obfrau/Obmann, bei Verhinderung der/die Stellvertreterin oder das an Lebensjahren älteste anwesende Vorstandsmitglied.

(8) Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung (Abs. 9) und Rücktritt (Abs. 10).

(9) Die Mitgliederversammlung kann jederzeit aus schwerwiegenden Gründen den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder entheben. Die Enthebung tritt mit Bestellung des neuen Vorstandes bzw. Vorstandsmitgliedes in Kraft

(10)      Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktrittes des gesamten Vorstandes an die Mitgliederversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit Wahl bzw. Kooptierung (Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam.

§ 9 Aufgabenkreis des Vorstandes

Dem Vorstand obliegt die Leitung der Partei. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Parteiorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

a) Erstellung des Jahresvoranschlages sowie Abfassung des Rechenschaftsberichtes und des Rechnungsabschlusses.

b)Vorbereitung der Mitgliederversammlung.

c) Einberufung der ordentlichen und der außerordentlichen Mitgliederversammlung.

d)Die Aufnahme und der Ausschuss von Mitgliedern, bei ordentlichen Mitgliedern im Zusammenwirken mit der Mitgliederversammlung.

e) Aufstellung der Kandidatenliste für allgemeine Vertretungskörper (z. B. Landtagswahl)

f)  Verwaltung des Parteivermögens.

g) Aufnahme und Kündigung von Angestellten der Partei.

§ 10 Einberufung und Aufgaben der Mitgliederversammlung

(1) An der Gründungsversammlung sind alle vom Proponenten Komitee zugelassenen Personen stimmberechtigt.

(2) Die Mitgliederversammlung besteht aus den ordentlichen Mitgliedern der Partei.

(3) Die Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Interesse der Partei erfordert, jedoch mindestens einmal jährlich.

(4) Der Mitgliederversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten: Mitwirkung an der Aufnahme weiterer ordentlicher Mitglieder; Mitwirkung am Ausschluss ordentlicher Mitglieder; Empfehlung für die Aufstellung der Kandidatenliste für allgemeine Vertretungskörper (z. B. Landtagswahl), Entgegennahme der Tätigkeitsberichte der sonstigen Parteiorgane; Wahl, Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer nach Ablauf der jeweiligen Periode; Entlastung des Vorstandes und der Rechnungsprüfer; Beschlussfassung über Satzungsänderungen und die freiwillige Auflösung der Partei; Beratung und Beschlussfassung über sonstige vom Vorstand auf die Tagesordnung gesetzte Angelegenheiten; Beschlussfassung über ein Parteiprogramm (Wertekatalog), Genehmigung des Rechnungsabschlusses. 

§ 11 Rechte und Pflichten der Mitglieder 

(1) Die ordentlichen Mitglieder sind berechtigt und verpflichtet, an den Veranstaltungen der Partei persönlich oder via Telefonkonferenz teilzunehmen, das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung auszuüben, über die Parteiaktivitäten informiert zu werden und an der Willensbildung und politischen Tätigkeit der Partei mitzuwirken. Die Mitglieder haben den vom Vorstand festgesetzten Mitgliedsbeitrag zu entrichten.

(2) Die außerordentlichen Mitglieder sind berechtigt zu wichtigen Fragen der Partei – insbesondere zu einem Parteiprogramm (Wertekatalog) und Aufstellung der Kandidatenliste für allgemeine Vertretungskörper (z. B. Landtagswahl) – via OnlineAbstimmung - ein Meinungsbild abzugeben, das aber für die entscheidungsbefugten Organe keine bindende Wirkung hat.

(3) Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der aktuellen Satzung der Partei zu verlangen.

(4) Mindestens die Hälfte der ordentlichen Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verlangen.

(5) Die ordentlichen Mitglieder sind in jeder ordentlichen Mitgliederversammlung vom Vorstand über die Tätigkeit und die finanzielle Gebarung der Partei zu informieren.

(6) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen der Partei nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck der Partei Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Parteisatzung und die Beschlüsse der Organe zu beachten.

(7) Die Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Mitgliedsbeiträge in der von der Mitgliederversammlung beschlossenen Höhe verpflichtet.

§ 12 Form der Einberufung der Mitgliederversammlung 

(1) Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand schriftlich unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen, bei Gefahr in Verzug binnen drei Tagen, einzuberufen.

(2) Die Einberufung der Mitgliederversammlung muss den Gegenstand der Beschlussfassung und die Tagesordnung bezeichnen.

(3) Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der Einladung an die letzte bekannte Mitgliederanschrift. Die Einladung kann auch per Email erfolgen. Der Vorstand ist berechtigt, anstelle von individuellen Einladungen an die Mitglieder, die Einladung auch über das Internetportal der Partei auszusprechen.

§ 13 Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung

(1) Beschlussfähig ist jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung.

(2) Zur Beschlussfassung über die Auflösung der Partei ist die Anwesenheit von zwei Drittel der ordentlichen Mitglieder erforderlich. Der Auflösungsbeschluss bedarf einer Mehrheit von zwei Drittel der gültig abgegebenen Stimmen.

(3) Ist eine zur Beschlussfassung über die Auflösung der Partei einberufene Versammlung nach Absatz 2 nicht beschlussfähig, so ist nach Ablauf von zwei Wochen seit dem Versammlungstag eine weitere Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen.

(4) Die Einladung zu der weiteren Versammlung hat einen Hinweis auf die erleichterte Beschlussfassung (Absatz 5) zu enthalten.

(5) Die neue Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

f)  Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung der Partei;

g) Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen.

§ 14 Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung

(1) Es wird offen abgestimmt, es sei denn, die Mitgliederversammlung beschließt über Antrag von zwei Drittel der stimmberechtigten Mitglieder eine geheime Abstimmung.

(2) Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der gültig abgegebenen Stimmen. Eine Stimmenthaltung gilt als ungültig abgegebene Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des an Lebensjahren ältesten Parteimitgliedes. 

§ 15 Beurkundung und Versammlungsbeschlüsse

(1) Über die in der Versammlung gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen.

(2) Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden der Versammlung zu unterschreiben. Wenn mehrere Vorsitzende tätig waren, unterzeichnet der letzte Versammlungsleiter die ganze Niederschrift.

(3) Jedes ordentliche Mitglied ist berechtigt, die Niederschrift einzusehen.

§ 16 Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

(1) Die/der Obfrau/Obmann vertritt die Partei nach außen. Schriftliche Ausfertigungen der Partei bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Unterschriften der/des Obfrau/Obmannes und des/der Schriftführers/in, in Geldangelegenheiten des/der Obmannes/frau und des/der Kassiers/in bzw des/der StellvertreterIn. Rechtsgeschäfte zwischen Vorstandsmitgliedern und dem Verein bedürfen zu ihrer Gültigkeit außerdem der Genehmigung des Vorstandes.

(2) Rechtsgeschäftliche Bevollmächtigungen, den Verein nach außen zu vertreten bzw. für ihn zu zeichnen, können ausschließlich von den in Abs. 1 genannten Funktionären erteilt werden.

(3) Bei Gefahr im Verzug ist die/der Obfrau/Obmann berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Mitgliederversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Parteiorgan.

(4) Die/der Obfrau/Obmann führt den Vorsitz in der Mitgliederversammlung und im Vorstand.

(5) Der /die Schriftführer/in hat die/der Obfrau/Obmann bei der Führung der Parteigeschäfte zu unterstützen. Ihm obliegt die Führung der Protokolle der Mitgliederversammlung und des Vorstandes.

(6) Der/die Kassier/in ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung der Partei verantwortlich.

(7) Im Falle der Verhinderung, falls gewählt, vertreten die Stellvertreter/innen.

§ 17 Die Rechnungsprüfer/innen

Die zwei Rechnungsprüfer/innen werden von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von fünf Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Den Rechnungsprüfer/innen obliegen die laufende Gebarungskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses.Sie haben der Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten.

§ 18 Das Schiedsgericht 

Zur Schlichtung aller parteiinternen Streitigkeiten ist das Schiedsgericht berufen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied des Schiedsgerichts als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen macht der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichtes namhaft. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen wählen die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes Mitglied des Schiedsgerichts zum Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Sofern sich die beiden Schiedsrichter über die Person des dritten Mitglieds des Schiedsgerichts nicht fristgerecht einigen können, wird dieses vom/von der Obmann/frau bestellt. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Eine Anrufung der ordentlichen Gerichte ist erst nach Entscheidung durch dieses Schiedsgericht zulässig.

§ 19 Auflösung der Partei 

(1) Die Partei kann durch den Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Der Beschluss hat auch festzulegen, was mit dem etwaigen Vereinsvermögen zu geschehen hat.

(2) Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand.

(3) Bei Auflösung der Partei fällt das Vereinsvermögen auf jeden Fall einer gemeinnützigen Vereinigung zu, die es ihrerseits einem gemeinnützigen Zweck im Sinne der §§ 34 ff BAO zuzuführen hat.

§ 20 Geschlechtsneutrale Bezeichnung  

Sämtliche in dieser Satzung verwendete Bezeichnungen natürlicher Personen sind geschlechtsneutral zu verstehen.